Art. 16 – Tod im aktiven Dienst

REG_2016_300 · über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU

Stirbt ein amtierender Amtsträger, so erhalten der überlebende Ehegatte oder die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats die Bezüge, auf welche der Amtsträger nach den Artikeln 2, 5 und 6 Anspruch gehabt hätte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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