Art. 19 – Aktualisierung der Leistungen und der Ruhegehälter und Versorgungsbezüge

REG_2016_300 · über die Regelung der Amtsbezüge für hochrangige Amtsträger in der EU

Die Aufwandsentschädigungen gemäß den Artikeln 7 und 8 dieser Verordnung und die Ruhegehälter und Versorgungsbezüge gemäß den Artikeln 12, 14 und 18 dieser Verordnung werden entsprechend der Höhe der Aktualisierung, die sich aus der Anwendung von Artikel 65 des Beamtenstatuts und von dessen Anhang XI ergibt, die entsprechend gelten, aktualisiert.
Diese Bestimmung gilt für die Ruhegehälter und Versorgungsbezüge eines Amtsträgers, dessen Amtszeit am 4. März 2016 noch läuft oder vor dem 4. März 2016 abgelaufen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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