Art. 16 – Artikel 471 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

REG_2016_445 · über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4)

(1)Kreditinstituten ist es erlaubt, ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 nach Maßgabe der in den nationalen Vorschriften vorgesehenen Vorgehensweise Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholding-gesellschaften nicht von Posten des harten Kernkapitals in Abzug zu bringen, sofern die Bedingungen im Sinne des Artikels 471 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind.
(2)Ab dem 1. Januar 2019 müssen Kreditinstitute Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften von den Posten des harten Kernkapitals in Abzug bringen.
(3)Dieser Artikel gilt unbeschadet von Entscheidungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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