Art. 18 – Artikel 478 Absatz 3 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Auf Abzüge von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals anwendbare Prozentsätze

REG_2016_445 · über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4)

(1)Für die Zwecke des Artikels 478 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz a) 60 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016, b) 80 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017, c) 100 % ab dem 1. Januar 2018.
(2)Dieser Artikel findet keine Anwendung auf von der zukünftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche.
(3)Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler bereits von dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getretener Rechtsvorschriften, wenn in den betreffenden Vorschriften höhere als die in Absatz 1 genannten anwendbaren Prozentsätze festgelegt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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