Art. 17 – Artikel 473 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19

REG_2016_445 · über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4)

(1)Vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018 können Kreditinstitute ihrem harten Kernkapital den Betrag im Sinne von Artikel 473 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, multipliziert mit dem anwendbaren Faktor, hinzurechnen. Dieser beträgt: a) 0,6 ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016, b) 0,4 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017, c) 0,2 ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018.
(2)Dieser Artikel gilt unbeschadet früherer Beschlüsse der nationalen zuständigen Behörden oder nationaler Rechtsvorschriften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft waren, wenn es den Instituten nach den betreffenden Beschlüssen oder nationalen Vorschriften nicht gestattet ist, den in Absatz 1 genannten Betrag ihrem harten Kernkapital (CET 1) hinzuzurechnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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