Art. 21 – Artikel 480 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln

REG_2016_445 · über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4)

(1)Gemäß Artikel 480 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird im Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 der Wert des anwendbaren Faktors im Sinne des Artikels 480 Absatz 1 der Verordnung wie folgt festgelegt: a) 0,6 ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und b) 0,8 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.
(2)Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft waren, wenn in den betreffenden Vorschriften höhere als die in Absatz 1 genannten Faktoren festgelegt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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