Art. 24 – Artikel 495 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Behandlung von Beteiligungspositionen bei der Anwendung des IRB-Ansatzes

REG_2016_445 · über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4)

Die Kategorien von Beteiligungspositionen, die gemäß Artikel 495 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Behandlung im IRB-Ansatz ausgenommen sind, schließen bis zum 31. Dezember 2017 nur die Kategorien von Beteiligungspositionen ein, für die am 31. Dezember 2013 bereits eine Ausnahme von der Behandlung im IRB-Ansatz im Einklang mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1556 der Kommission (10) eingeräumt war.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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