Art. 22 – Artikel 481 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

REG_2016_445 · über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4)

(1)Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 sind zwecks Anwendung der nach den nationalen Umsetzungsmaßnahmen vorgeschriebenen Korrekturposten oder Abzüge, auf die in Artikel 481 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, und unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen von Artikel 481 Absatz 1 erfüllt sind, die anwendbaren Prozentsätze wie folgt: a) 40 % ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und b) 20 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.
(2)Ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 behandeln Kreditinstitute den nach Korrekturposten bzw. Abzügen gemäß Absatz 1 verbleibenden Betrag nach nationalem Recht.
(3)Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler bereits von dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft getretener Rechtsvorschriften, sofern in den betreffenden Vorschriften strengere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen festgelegt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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