ErwGr. 2

REG_2016_458 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

In der Verordnung (EU) 2016/72 wurde die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Sandaal auf Null festgesetzt. Bei Sandaal handelt es sich um eine kurzlebige Art, für die die wissenschaftlichen Gutachten erst am 22. Februar vorgelegt wurden; die Fischerei beginnt jedoch im April. Die Fangbeschränkungen für diese Art sollten nun im Einklang mit dem wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) angepasst werden. Gemäß dem ICES ist die Echtzeitüberwachung wissenschaftlich geeignet für die Feststellung des Bestands an Sandaal im Bewirtschaftungsgebiet 1, und die Ergebnisse könnten zur Neubewertung dieses wissenschaftlichen Gutachtens und zur Festsetzung einer TAC innerhalb des laufenden Jahres verwendet werden. Dazu sind jedoch Daten (Fänge und biologische Proben) in ausreichendem Umfang erforderlich. Die Fangbeschränkung für Sandaal im Bewirtschaftungsgebiet 1 sollte daher auf ein Niveau festgesetzt werden, das die Erhebung ausreichender Daten über die Bestandsgröße erlaubt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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