ErwGr. 3

REG_2016_458 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten

Gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten von ICES sollten die Fänge von Kleinäugigem Rochen in den ICES-Divisionen VIId und VIIe-k und von Blondrochen im ICES-Untergebiet IV reduziert werden. Folglich sollten lokale Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Beschränkung der Fänge und zur Bereitstellung besserer wissenschaftlicher Informationen erarbeitet werden. Gemäß der ICES-Empfehlung sollten die Fänge von Kleinäugigem Rochen in den Divisionen VIIf und VIIg auf nicht mehr als 188 Tonnen beschränkt werden. Daher ist es angebracht, die entsprechenden Tabellen mit den Fangmöglichkeiten dahin gehend zu ändern, dass diese Fänge und Anlandungen vorgesehen werden, und die Bestimmungen über die Berichterstattung entsprechend anzupassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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