ErwGr. 8

REG_2016_479 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in bestimmten brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten Getränken

Daher sollte die Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in den brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten Getränken in der Lebensmittelunterkategorie 14.1.5.2 „Sonstige“ zugelassen werden: Kaffee-, Tee- und Kräuterteegetränke (nicht mehr als 30 mg/l), aromatisierter Instantkaffee und aromatisierte Instant-Cappuccinoprodukte (nicht mehr als 30 mg/l) sowie Getränke auf Malzbasis und aromatisierte Schokolade-/Cappuccinogetränke (nicht mehr als 20 mg/l).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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