ErwGr. 6

REG_2016_479 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Steviolglycosiden (E 960) als Süßungsmittel in bestimmten brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten Getränken

Im Jahr 2010 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten (3) über die Sicherheit von Steviolglycosiden für die vorgeschlagenen Verwendungszwecke als Lebensmittelzusatzstoff (E 960) an und legte eine annehmbare Tagesdosis (Acceptable Daily Intake, ADI) von 4 mg/kg Körpergewicht/Tag, berechnet als Stevioläquivalente, fest. In Anbetracht der vorgeschlagenen Ausdehnung der Verwendungszwecke als Lebensmittelzusatzstoff überprüfte die Behörde die Bewertung der Exposition gegenüber Steviolglycosiden und gab ihre Stellungnahmen am 2. Mai 2014 (4) und am 30. Juni 2015 (5) ab. In Bezug auf diese Ausdehnung der Verwendungszwecke kam die Behörde zu dem Schluss, dass die geschätzte Exposition unter dem ADI für alle Altersgruppen liegt, außer in einem Land, wo sie bei Kleinkindern im obersten Bereich (95. Verzehrsperzentil) darüber liegt. Die vom Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu durchgeführten Expositionsberechnungen haben ergeben, dass die vorgeschlagene Ausdehnung der Verwendungszwecke in den Niederlanden keine Auswirkungen auf die 95. Perzentile in Bezug auf die Exposition bei Kleinkindern im Alter von zwei bis sechs Jahren hatte und dass alkoholfreie Getränke und aromatisierte fermentierte Milchprodukte die Hauptbeiträge zur Exposition gegenüber Steviolglycosiden in dieser Altersgruppe leisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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