ErwGr. 6

REG_2016_580 · zur Einführung dringender autonomer Handelsmaßnahmen für die Tunesische Republik

Um den Olivenölmarkt in der Union nicht zu destabilisieren, ist es erforderlich, das zusätzliche Volumen aufgrund der autonomen Handelsmaßnahmen erst nach Ausschöpfung des Volumens des jährlichen zollfreien Kontingents für nicht behandeltes Olivenöl gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 zu dem Abkommen zur Verfügung zu stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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