ErwGr. 21

REG_2016_589 · über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013

Eines der Ziele des EURES-Netzes ist die Unterstützung einer fairen und freiwilligen Arbeitskräftemobilität innerhalb der Union; daher sollten die gemeinsamen Mindestkriterien für die Zulassung beitrittswilliger Einrichtungen zum EURES-Netz auch die Anforderung enthalten, dass diese Einrichtungen sich verpflichten, die geltenden Arbeitsnormen und rechtlichen Erfordernisse, einschließlich des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, umfassend einzuhalten. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, die Zulassung von Einrichtungen, die die Arbeitsnormen oder rechtlichen Bestimmungen — insbesondere in Bezug auf Entlohnung und Arbeitsbedingungen — nicht einhalten, abzulehnen oder zu widerrufen. Im Falle der Ablehnung oder des Widerrufs einer Zulassung aufgrund der Nichteinhaltung der entsprechenden Standards bzw. Anforderungen sollte das zuständige Nationale Koordinierungsbüro das Europäische Koordinierungsbüro darüber informieren, das anschließend diese Information an die anderen Nationalen Koordinierungsbüros weiterleiten sollte. Die Nationalen Koordinierungsbüros können in Bezug auf in ihrem Hoheitsgebiet tätige Einrichtungen geeignete Maßnahmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ergreifen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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