ErwGr. 22

REG_2016_589 · über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013

Die Tätigkeiten der zu dem EURES-Netz zugelassenen Einrichtungen sollte von den Mitgliedstaaten überwacht werden, damit sichergestellt ist, dass diese Einrichtungen die Bestimmungen dieser Verordnung ordnungsgemäß anwenden. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung einer optimalen Anwendung ergreifen. Die Überwachung sollte sich in erster Linie auf die Daten stützen, die diese Einrichtungen den Nationalen Koordinierungsbüros gemäß dieser Verordnung zur Verfügung stellen, könnte gegebenenfalls aber auch Kontrollen und Prüfungen, wie stichprobenartige Überprüfungen, umfassen. Dazu sollte auch die Überwachung der Erfüllung der geltenden Zugänglichkeitsanforderungen gehören.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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