ErwGr. 29

REG_2016_589 · über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013

Zur Förderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer sollten alle bei den ÖAV und anderen EURES-Mitgliedern oder gegebenenfalls EURES-Partnern öffentlich zugänglich gemachten Stellenangebote auf dem EURES-Portal veröffentlicht werden. Unter bestimmten Umständen jedoch und um sicherzustellen, dass das EURES-Portal nur Informationen enthält, die für die Mobilität innerhalb der Union relevant sind, sollten die Mitgliedstaaten den Arbeitgebern ermöglichen können, ein Stellenangebot nicht im EURES-Portal veröffentlichen zu lassen, wenn der Arbeitgeber zuvor eine objektive Bewertung der mit der betreffenden Arbeitsstelle verbundenen Anforderungen, insbesondere der für die angemessene Erfüllung der mit dieser Stelle verbundenen Aufgaben erforderlichen spezifischen Fähigkeiten und Kompetenzen vorgenommen hat und auf dieser Grundlage die Nichtveröffentlichung des Stellenangebots allein aus diesen Gründen begründen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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