ErwGr. 50

REG_2016_589 · über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013

Um geeignete Informationen für die Messung der Leistung des EURES-Netzes zu erhalten, wird in dieser Verordnung festgelegt, welche Mindestdaten in den Mitgliedstaaten zu erheben sind. Um das EURES-Netz auf Unionsebene überwachen zu können, sollten vergleichbare quantitative und qualitative Daten von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene erhoben werden. In dieser Verordnung wird ein Verfahrensrahmen für die Festlegung einheitlicher detaillierter Spezifikationen für die Datenerhebung und -analyse festgelegt. Diese Spezifikationen sollten helfen, die Fortschritte im Hinblick auf die gesetzten Ziele für das EURES-Netz gemäß dieser Verordnung zu bewerten, und sie sollten auf den bestehenden Verfahren der ÖAV aufbauen. In Anbetracht der Tatsache, dass es schwierig sein könnte, direkte Rekrutierungs- und Vermittlungsergebnisse zu erhalten, da die Arbeitnehmer und die Arbeitgeber keine Berichterstattungspflicht haben, sollten die am EURES-Netz teilnehmenden Einrichtungen andere verfügbare Informationen nutzen, wie beispielsweise die Zahl der bearbeiteten und besetzten offenen Stellen, wenn diese Informationen dazu dienen können, diese Ergebnisse plausibel zu machen. Die Fallbearbeiter dieser Einrichtungen sollten regelmäßig über ihre Kontakte und über die von ihnen behandelten Fälle berichten, damit eine stabile und verlässliche Grundlage für diese Datenerhebung vorliegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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