ErwGr. 2

REG_2016_60 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von Chlorpyrifos in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) um eine toxikologische Überprüfung von Chlorpyrifos. Die Schlussfolgerung der Behörde wurde am 22. April 2014 veröffentlicht (3).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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