ErwGr. 3

REG_2016_60 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von Chlorpyrifos in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ersuchte die Kommission die Behörde, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG für Chlorpyrifos auf der Basis der neuen toxikologischen Referenzwerte vorzulegen. Am 12. Juni 2015 gab die Behörde ihre mit Gründen versehene Stellungnahme ab (4).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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