ErwGr. 4

REG_2016_60 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von Chlorpyrifos in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Behörde kam zum Schluss, dass die geltenden RHG für Mandarinen, Äpfel, Birnen, Pfirsiche, Tafeltrauben, Brombeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Kiwis, Ananas, Kartoffeln, Tomaten, Paprika, Auberginen, Melonen, Wassermelonen, Kopfkohl, Chinakohl, Artischocken, Lauch und Zuckerrüben im Hinblick auf den Verbraucherschutz bedenklich sein könnten. Daher empfahl die Behörde, die geltenden RHG für diese Waren zu senken. Sie wies darauf hin, dass die Anwendung bei Brombeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Kiwis, Ananas, Kartoffeln, Melonen, Wassermelonen, Chinakohl und Lauch nicht mehr unterstützt wird und dass bezüglich der RHG für diese Waren eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Waren sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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