ErwGr. 10

REG_2016_71 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1-Methylcyclopropen, Flonicamid, Flutriafol, Indolylessigsäure, Indolylbuttersäure, Pethoxamid, Pirimicarb, Prothioconazol und Teflubenzuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Teflubenzuron legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (13) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor. Sie empfahl die Senkung der RHG für Pflaumen und Kartoffeln. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Tomaten, Rosenkohl und Kopfkohl sowie für sämtliche Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass in Bezug auf den RHG für Kopfkohl nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den CXL festgesetzt werden; dieser gewährleistet die Sicherheit der Verbraucher in der Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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