ErwGr. 8

REG_2016_71 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1-Methylcyclopropen, Flonicamid, Flutriafol, Indolylessigsäure, Indolylbuttersäure, Pethoxamid, Pirimicarb, Prothioconazol und Teflubenzuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Pirimicarb legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (8) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für pflanzliche Erzeugnisse, Geflügel und Vogeleier zu ändern. Sie empfahl die Senkung der RHG für Mandeln, Esskastanien, Haselnüsse, Walnüsse, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Erdbeeren, Holunder, Kartoffeln, Kassawas/Kassaven/Manioks, Süßkartoffeln, Yamswurzeln, Pfeilwurz, Rote Rüben, Karotten, Knollensellerie, Meerrettich, Erdartischocken, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Rettich, Schwarzwurzeln, Kohlrüben, Weiße Rüben, Knoblauch, Zwiebeln, Tomaten, Paprika, Auberginen, Okra (Griechische Hörnchen), Zuckermais, Kopfkohl, grünen Salat, Spinat, Kerbel, Schnittlauch, Sellerieblätter, Petersilie, Salbei, Rosmarin, Thymian, Basilikum, Lorbeerblätter, Estragon (Lorbeer), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Spargel, Fenchel, Bohnen (getrocknet), Linsen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Süßlupinen (getrocknet), Mohnsamen, Sonnenblumenkerne, Leindottersamen, Gerste (Körner), Buchweizen (Körner), Maiskörner, Hirse (Körner), Hafer (Körner), Roggen (Körner), Sorghum (Körner), Weizen (Körner), Zuckerrüben (Wurzel), Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte, Geflügel (Fleisch, Fett und Leber) sowie Vogeleier. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Äpfel, Birnen, Quitten, Kirschen, Pfirsiche, Brombeeren, Kratzbeeren, Himbeeren, Melonen, Wassermelonen, Rosenkohl, Grünkohl, Kraussalat, Mangold (Blätter Roter Rüben), Chicorée, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen), Kardonen, Sellerie, Leinsamen, Rapssamen, Senfkörner, Borretsch, Kräutertees (getrocknet, aus Blüten, Blättern und Wurzeln) sowie für alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen Geflügelerzeugnisse und Vogeleier, nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde wies darauf hin, dass in Bezug auf die RHG für Tafel- und Keltertrauben sowie für Gewürze aus Früchten und Beeren nicht genügend Informationen zur Ableitung von RHG vorliegen, keine Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) zur Verfügung stehen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden. Die Behörde wies ferner darauf hin, dass auch in Bezug auf Kohlrabi, Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Linsen (frisch) und Gewürze aus Samen nicht genügend Informationen vorliegen, um RHG ableiten zu können. Allerdings liegen CXL vor, von denen kein Risiko für die Verbraucher ausgeht. In diesen Fällen sollten die CXL als RHG festgelegt werden. Die Behörde wies außerdem darauf hin, dass die geltenden RHG für Blumenkohl, Broccoli, Chinakohl, Grünkohl und Porree Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz aufwerfen könnten. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die von der Behörde ermittelten Werte festgelegt werden, die von den bestehenden CXL abgeleitet sind und bei denen kein Risiko für die Verbraucher besteht, oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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