ErwGr. 9

REG_2016_71 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1-Methylcyclopropen, Flonicamid, Flutriafol, Indolylessigsäure, Indolylbuttersäure, Pethoxamid, Pirimicarb, Prothioconazol und Teflubenzuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Prothioconazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme (9) zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vor. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition sowohl für pflanzliche Erzeugnisse als auch für Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu ändern. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Rote Rüben, Karotten, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Schwarzwurzeln, Kohlrüben, Weiße Rüben, Zwiebeln, Broccoli, Blumenkohl, Rosenkohl, Kopfkohl, Porree, Bohnen (getrocknet), Linsen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Süßlupinen (getrocknet), Leinsamen, Erdnüsse, Mohn- und Rapssamen, Senfkörner, Leindotter, Gerste (Körner), Hafer (Körner), Roggen (Körner), Weizen (Körner) sowie für sämtliche Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde wies ferner darauf hin, dass der geltende RHG für Prothioconazol in Zuckerrüben Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz aufwerfen könnte. Der RHG für dieses Erzeugnis sollte auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden. Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung der Verwendung von Prothioconazol bei Schalotten wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt. Die Behörde prüfte den Antrag und den Evaluierungsbericht und empfahl in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme (10) die Anhebung des geltenden RHG. Am 11. Juli 2015 nahm die Codex-Alimentarius-Kommission (CAC) neue CXL für Cranbeeren, Mais, Kartoffeln, Sojabohnen (getrocknet) und Zuckermais (11) an. Diese CXL sollten daher als RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden. Sie gewährleisten die Sicherheit der Verbraucher in der Union (12).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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