ErwGr. 3

REG_2016_75 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fosetyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Mit der Verordnung (EU) Nr. 991/2014 der Kommission (2) zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden vorläufige RHG für Fosetyl festgelegt, um erhebliche Marktstörungen im Handel mit bestimmten Produkten zu vermeiden. Diese vorläufigen RHG beruhten auf den verfügbaren Überwachungsdaten und auf einer Stellungnahme (3) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“), in der diese zu dem Schluss kam, dass die vorgeschlagenen vorläufigen RHG die Verbraucher ausreichend schützen dürften.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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