ErwGr. 4

REG_2016_75 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fosetyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Einige der mit der Verordnung (EU) Nr. 991/2014 festgesetzten vorläufigen RHG gelten nur bis zum 31. Dezember 2015; nach diesem Datum sollte der frühere RHG von 2 mg/kg entsprechend der Bestimmungsgrenze anwendbar sein, da davon ausgegangen wurde, dass bis dahin die geplanten Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von Phosphonatrückständen in den entsprechenden Nutzpflanzen in künftigen Vegetationsperioden in Kraft treten würden. Die Kommission hat jedoch Informationen von Lebensmittelunternehmern erhalten, nach denen für bestimmte Erzeugnisse der Gruppe der Schalenfrüchte die Frist für das Inkrafttreten dieser Maßnahmen nicht ausreicht. Die Überwachungsdaten lassen erkennen, dass der Gehalt an Phosphonaten in oder auf diesen Erzeugnissen nach wie vor mehr als 2 mg/kg beträgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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