ErwGr. 6

REG_2016_75 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fosetyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Um erhebliche Marktstörungen im Handel mit den betreffenden Erzeugnissen der Gruppe der Schalenfrüchte zu vermeiden, und da sich aus den vorliegenden wissenschaftlichen Daten kein Risiko für die Verbraucher ergibt, ist es angebracht, das Enddatum der Geltungsdauer dieser vorläufigen RHG für Fosetyl zu ändern. Diese vorläufigen RHG sollten solange gelten, bis ein RHG-Antrag gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bewertet und eine diesbezügliche Entscheidung getroffen wurde. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Informationen über laufende überwachte Rückstandsuntersuchungen und die geplante Vorlage eines solchen Antrags wird davon ausgegangen, dass spätestens am 1. März 2019 ein Beschluss über diesen Antrag in Kraft getreten sein wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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