REG_2016_791 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen
Insbesondere bei frischem Obst und Gemüse sowie bei Trinkmilch wurde ein rückläufiger Verbrauch ermittelt. Daher ist es angezeigt, sich bei der Verteilung im Rahmen der Schulprogramme vorrangig auf diese Erzeugnisse zu konzentrieren. Dies würde auch dazu beitragen, den Organisationsaufwand für die Schulen zu verringern und trotz begrenzter Haushaltsmittel die Wirkung der Verteilung zu steigern und entspräche der derzeitigen Praxis, da diese Erzeugnisse am häufigsten verteilt werden. Um jedoch den Ernährungsempfehlungen hinsichtlich der Aufnahme von Kalzium gerecht zu werden und den Verzehr bestimmter Erzeugnisse zu fördern oder dem besonderen Ernährungsbedarf von Kindern in ihrem Hoheitsgebiet zu entsprechen und angesichts der zunehmenden Probleme im Zusammenhang mit der Intoleranz gegenüber der in Milch enthaltenen Laktose sollten die Mitgliedstaaten, wenn sie bereits Trinkmilch oder laktosefreie Trinkmilch verteilen, weitere Milcherzeugnisse ohne Zusatz von Aromastoffen, Früchten, Nüssen oder Kakao, wie beispielsweise Joghurt und Käse verteilen dürfen, die für die Gesundheit von Kindern förderlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse verteilen dürfen, wenn sie bereits frisches Obst und Gemüse verteilen. Des Weiteren sollten Anstrengungen unternommen werden, um die Verteilung von lokalen und regionalen Erzeugnissen sicherzustellen. Soweit es die Mitgliedstaaten für die Verwirklichung der Ziele des Schulprogramms und der Ziele ihrer Strategien als notwendig erachten, sollten die Mitgliedstaaten die Verteilung der vorgenannten Erzeugnisse um die Verteilung von bestimmten anderen Milcherzeugnissen und Getränken auf Milchbasis ergänzen dürfen. All diese Erzeugnisse sollten für eine Unionsbeihilfe vollständig in Betracht kommen. Bei nicht landwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte jedoch nur der Milchbestandteil für diese Beihilfe in Betracht kommen. Um dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen und um sicherzustellen, dass die Ziele des Schulprogramms mit den verteilten Erzeugnissen erreicht werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um die in dieser Verordnung genannte Liste der ausgeschlossenen Geschmacksverstärker zu ergänzen und um die Höchstmengen der Zusätze von Zucker, Salz und Fett in verarbeiteten Erzeugnissen festzulegen.
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