ErwGr. 5

REG_2016_791 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen

Begleitende pädagogische Maßnahmen zur Unterstützung der Verteilung sind erforderlich, damit die kurz- und langfristigen Ziele des Schulprogramms, d. h. die Ankurbelung des Verbrauchs ausgewählter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Herausbildung gesünderer Ernährungsgewohnheiten, erreicht werden können. Aufgrund ihrer Bedeutung sollte durch solche Maßnahmen die Verteilung von Schulobst und -gemüse und von Schulmilch begünstigt werden. Als begleitende pädagogische Maßnahmen sind sie ein entscheidendes Instrument, um Kindern die Landwirtschaft und die Vielfalt der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in der Union wieder näherzubringen, insbesondere jene Erzeugnisse, die in ihrer eigenen Region hergestellt werden, wofür zum Beispiel die Hilfe von Ernährungsexperten und Landwirten in Anspruch genommen werden kann. Damit die mit dem Schulprogramm verfolgten Ziele erreicht werden können, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, eine breitere Palette landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie andere lokale, regionale oder nationale Spezialitäten, wie Honig, Tafeloliven und Olivenöl in ihre Maßnahmen einzubeziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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