ErwGr. 3

REG_2016_794 · über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates

Gemäß dem „Stockholmer Programm — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“ (4) soll Europol zu „einem Knotenpunkt des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, einem Diensteanbieter und einer Plattform für Strafverfolgungsdienste“ weiterentwickelt werden. Die Bewertung der Arbeitsweise von Europol hat ergeben, dass ihre operative Effizienz verbessert werden muss, wenn dieses Ziel erreicht werden soll.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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