ErwGr. 6

REG_2016_794 · über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates

Da schwere Kriminalität häufig nicht an Landesgrenzen Halt macht, sollte Europol Tätigkeiten der Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität unterstützen und verstärken. Da der Terrorismus eine der größten Bedrohungen für die Sicherheit in der Union darstellt, sollte Europol die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen auf diesem Gebiet unterstützen. Als Strafverfolgungsagentur der Union sollte Europol zudem Maßnahmen und Kooperationen zur Bekämpfung von gegen die Interessen der Union gerichteten Straftaten unterstützen und verstärken. Unter den Kriminalitätsformen, deren Bekämpfung in die Zuständigkeit von Europol fällt, wird die Bekämpfung der organisierten Kriminalität auch weiterhin zu den Hauptzielen von Europol gehören, da diese aufgrund ihres Umfangs, ihrer Bedeutung und ihrer Folgen ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erforderlich macht. Europol sollte ferner Hilfe bei der Verhütung und Bekämpfung damit in Zusammenhang stehender Straftaten anbieten, die begangen werden, um die Mittel zur Begehung von in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Handlungen zu beschaffen, um solche Handlungen zu erleichtern oder durchzuführen oder um dafür zu sorgen, dass sie straflos bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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