ErwGr. 7

REG_2016_794 · über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates

Europol sollte strategische Analysen und Bedrohungsanalysen erstellen, um den Rat und die Kommission bei der Festlegung der vorrangigen strategischen und operativen Ziele der Union im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung und bei der operativen Umsetzung dieser Ziele zu unterstützen. Auf Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (9) sollte Europol auch Risikoanalysen, einschließlich Risikoanalysen betreffend organisierte Kriminalität, durchführen, soweit die betroffenen Risiken die Anwendung des Schengen-Besitzstands durch die Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. Darüber hinaus sollte Europol gegebenenfalls auf Ersuchen des Rates oder der Kommission strategische Analysen und Bedrohungsanalysen erstellen, um zur Evaluierung von Staaten, die sich um den Beitritt zur Union bewerben, beizutragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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