ErwGr. 36

REG_2016_794 · über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates

In Fällen, in denen für eine Übermittlung personenbezogener Daten kein Angemessenheitsbeschluss, keine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft und kein geltendes Kooperationsabkommen als Grundlage herangezogen werden kann, sollte der Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem EDSB eine Kategorie von Übermittlungen veranlassen dürfen, sofern spezifische Bedingungen dies erfordern und ausreichende Sicherheitsgarantien bestehen. Der Exekutivdirektor sollte die Datenübermittlung von Fall zu Fall ausnahmsweise veranlassen dürfen, sofern eine solche Übermittlung — unter Beachtung spezifischer strikter Bedingungen — erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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