ErwGr. 37

REG_2016_794 · über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates

Europol sollte personenbezogene Daten, die von privaten Parteien oder von Privatpersonen stammen, nur verarbeiten dürfen, wenn ihr diese Daten von einer der folgenden Stellen übermittelt werden: von einer nationalen Stelle nach deren nationalem Recht; von einer Kontaktstelle — in einem Drittstaat oder bei einer internationalen Organisation —, mit der eine geregelte Zusammenarbeit aufgrund eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Artikel 23 des Beschlusses 2009/371/JI geschlossenen Kooperationsabkommens, das den Austausch personenbezogener Daten erlaubt, besteht; von einer Behörde eines Drittstaats oder einer internationalen Organisation, die Gegenstand eines Angemessenheitsbeschlusses ist oder mit der die Union eine internationale Übereinkunft nach Artikel 218 AEUV geschlossen hat. In Fällen, in denen Europol personenbezogene Daten unmittelbar von privaten Parteien erhält und die nationale Stelle, die Kontaktstelle oder die betreffende Behörde nicht ermittelt werden kann, sollte Europol diese personenbezogenen Daten jedoch nur zu dem Zweck verarbeiten können, diese Stelle oder Behörde zu ermitteln, und derartige Daten sollten gelöscht werden, sofern diese Stelle oder Behörde diese personenbezogenen Daten binnen vier Monaten nach der Übermittlung nicht erneut vorlegt. Europol sollte mit technischen Mitteln sicherstellen, dass solche Daten während dieses Zeitraums nicht für eine Verarbeitung zu anderen Zwecken zugänglich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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