ErwGr. 46

REG_2016_794 · über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates

Jede betroffene Person sollte das Recht haben, die sie betreffenden personenbezogenen Daten einzusehen, diese Daten gegebenenfalls berichtigen zu lassen, falls sie unzutreffend sind, und diese Daten löschen oder ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Die Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf Zugang zu den eigenen personenbezogenen Daten sollten kein Hindernis für die tatsächliche Wahrnehmung dieses Rechts darstellen. Die Rechte der betroffenen Person und die Ausübung dieser Rechte sollten die Europol auferlegten Pflichten unberührt lassen und den in dieser Verordnung niedergelegten Einschränkungen unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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