ErwGr. 44

REG_2016_794 · über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates

Angesichts des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten sollte Europol personenbezogene Daten nicht länger speichern als für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich. Spätestens drei Jahre nach der ersten Verarbeitung der Daten sollte geprüft werden, ob eine weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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