ErwGr. 42

REG_2016_794 · über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates

Personenbezogene Daten sollten so weit wie möglich nach dem Grad ihrer Richtigkeit und ihrer Zuverlässigkeit unterschieden werden. Fakten sollten von persönlichen Einschätzungen unterschieden werden, um den Schutz des Einzelnen und die Qualität und Zuverlässigkeit der von Europol verarbeiteten Informationen sicherzustellen. Bei Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere Internet-Quellen, sollte Europol so weit wie möglich die Richtigkeit dieser Informationen und die Zuverlässigkeit der Quelle einer sorgfältigen Beurteilung unterziehen, um den mit dem Internet verbundenen Risiken bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre zu begegnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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