ErwGr. 41

REG_2016_794 · über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol sollte gegenüber den betroffenen Personen nach Treu und Glauben sowie nach Recht und Gesetz erfolgen. Der Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben erfordert Transparenz bei der Verarbeitung, die es den betroffenen Personen ermöglicht, ihre Rechte gemäß dieser Verordnung auszuüben. Es sollte jedoch möglich sein, den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zu verweigern oder einzuschränken, falls die Verweigerung oder Einschränkung unter gebührender Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Personen erforderlich ist, um es Europol zu ermöglichen, ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen, die Sicherheit und öffentliche Ordnung zu schützen oder Straftaten zu verhindern, sicherzustellen, dass nationale Ermittlungen nicht gefährdet werden, oder die Rechte und Freiheiten Dritter zu schützen. Im Interesse einer größeren Transparenz sollte Europol der Öffentlichkeit ein Dokument zugänglich machen, in dem die geltenden Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Möglichkeiten der betroffenen Personen zur Ausübung ihrer Rechte in verständlicher Form dargelegt sind. Ferner sollte Europol ein Verzeichnis der Angemessenheitsbeschlüsse, Abkommen und Verwaltungsvereinbarungen in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer und internationale Organisationen auf ihrer Website veröffentlichen. Darüber hinaus sollte Europol zur Stärkung der Transparenz gegenüber den Unionsbürgern und der Rechenschaftspflicht von Europol auf ihrer Website eine Liste der Mitglieder ihres Verwaltungsrats und gegebenenfalls die Zusammenfassungen der Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrats veröffentlichen; dabei sind die Datenschutzvorschriften einzuhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.02.2025

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