Art. 19 – Übergangsbestimmung

REG_2016_867 · über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13)

Die NZBen können die erste Übermittlung der Kreditdaten an die EZB in Bezug auf die Meldestichtage vor dem 1. Februar 2019 verschieben, sofern sie diese Daten spätestens zum 31. März 2019 der EZB übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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