Art. 3 – Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen

REG_2016_867 · über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13)

(1)Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen umfasst gebietsansässige Kreditinstitute und gebietsansässige ausländische Niederlassungen von Kreditinstituten, unabhängig davon, ob es sich dabei gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) um überwachte Kreditinstitute handelt.
(2)Berichtspflichtige melden Kreditdaten auf Einzelbasis gemäß den Artikeln 4 und 6.
(3)Die Berichtspflichtigen berichten an die betreffende NZB.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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