Art. 5 – Meldegrenze

REG_2016_867 · über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13)

(1)Kreditdaten sind für die in Artikel 4 genannten Instrumente zu melden, wenn der Betrag des Engagements des Schuldners zu irgendeinem Meldestichtag innerhalb des Referenzzeitraums mindestens 25 000 EUR beträgt.
(2)Der unter Absatz 1 genannte Betrag des Engagements des Schuldners wird als Summe der Beträge des Engagements für alle Instrumente des Schuldners in Bezug auf die beobachtete Einheit auf der Grundlage des in Artikel 4 definierten Umfangs und der darin definierten Instrumente berechnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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