Art. 2 – Phasen der Implementierung und erste Meldung

REG_2016_867 · über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13)

(1)Der gemeinsame analytische Mehrzweckdatensatz zu Krediten gemäß der vorliegenden Verordnung soll in Phasen eingerichtet werden. Die erste Phase beginnt am 1. September 2018. Die erste monatliche und vierteljährliche Übermittlung in dieser Phase und gemäß der vorliegenden Verordnung beginnt mit Daten für den 30. September 2018.
(2)Zur Sicherstellung der angemessenen Identifizierung aller Vertragspartner übermitteln die NZBen der EZB sechs Monate vor der unter Absatz 1 genannten ersten Übermittlung einen ersten Datensatz der Vertragspartner-Stammdaten gemäß Anhang I, Meldevorlage 1.
(3)Um die erforderlichen organisatorischen und technischen Vorbereitungen für die Übermittlung der unter Absatz 2 genannten Vertragspartner-Stammdaten zu ermöglichen, können die NZBen Berichtspflichtige zur Übermittlung von Vertragspartner-Stammdaten und Kreditdaten, teilweise oder vollständig ab 31. Dezember 2017 verpflichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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