ErwGr. 22

REG_2017_1128 · zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt

Wenn vorgeschrieben würde, dass die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten für Abonnenten, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aufhalten, die gleiche Qualität wie im Wohnsitzmitgliedstaat haben muss, könnte dies zu hohen Kosten für die Anbieter von Online-Inhaltediensten und damit letztlich für die Abonnenten führen. Es ist daher nicht angebracht, in dieser Verordnung vorzuschreiben, dass Anbieter die Bereitstellung dieses Dienstes in einer höheren Qualität als derjenigen sicherstellen müssen, die über den lokalen Online-Zugang verfügbar ist, den ein Abonnent während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat gewählt hat. In diesen Fällen sollte der Anbieter nicht haften, wenn die Qualität der Bereitstellung des Dienstes niedriger ist. Hat der Anbieter den Abonnenten jedoch ausdrücklich eine bestimmte Qualität der Bereitstellung während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat garantiert, sollte er daran gebunden sein. Der Anbieter sollte seine Abonnenten auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen im Voraus über die Qualität der Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat informieren, insbesondere darüber, dass die Qualität der Bereitstellung möglicherweise nicht der in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat geltenden entspricht. Der Anbieter sollte nicht verpflichtet sein, sich aktiv um Informationen über die Qualität der Bereitstellung eines Dienstes in anderen Mitgliedstaaten als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten zu bemühen. Die entsprechende Mitteilung könnte über die Website des Anbieters erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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