Art. 2 – Länge

REG_2017_1130 · zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge

(1)Die Länge eines Schiffes ist die Länge über alles, d. h. die in gerader Linie gemessene Entfernung zwischen der äußersten Spitze des Bugs und dem hintersten Punkt des Hecks. Zum Zweck dieser Definition a) umfasst der Bug den wasserdichten Schiffskörper, die Back, den Vorsteven und gegebenenfalls das vordere Schanzkleid, nicht jedoch Bugspriet und offene Reling; b) umfasst das Heck den wasserdichten Schiffskörper, den Heckspiegel, die Hütte, die Schleppnetzrampe und das Schanzkleid, nicht jedoch offene Reling, Butenluv, Antriebsmaschine, Ruder und Rudermaschine sowie Taucherleiter und -plattform. Die Länge über alles wird in Metern mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen gemessen.
(2)Beziehen sich Rechtsvorschriften der Union auf die Länge zwischen den Loten, so ist dies die zwischen dem vorderen Lot und dem hinteren Lot im Sinne des Internationalen Übereinkommens über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen gemessene Entfernung. Die Länge zwischen den Loten wird in Metern mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen gemessen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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