Art. 5 – Motorstärke

REG_2017_1130 · zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge

(1)Die Motorstärke ist die am Schwungrad abgegebene höchste Dauerleistung einer Maschine, die auf mechanische, elektrische, hydraulische oder andere Weise als Schiffsantrieb dienen kann. Ist jedoch im Motor eine Untersetzung eingebaut, so wird die Leistung am Getriebeabgabeflansch gemessen. Die vom Motor angetriebenen Hilfsmaschinen werden von der Gesamtleistung nicht abgezogen. Die Motorstärke wird in Kilowatt (kW) ausgedrückt.
(2)Die Dauerleistung wird in Übereinstimmung mit den Anforderungen bestimmt, die die Internationale Standardisierungs-Organisation in ihrer empfohlenen Internationalen Norm ISO 3046/1, zweite Auflage, Oktober 1981, erlassen hat.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7 in Bezug auf die Änderung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bezugnahme auf die einschlägigen Internationalen ISO-Standards an den technischen Fortschritt anzupassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 5 REG_2017_1130 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 5 REG_2017_1130 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.