Art. 6 – Datum der Indienststellung

REG_2017_1130 · zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge

Als Datum der Indienststellung gilt der Zeitpunkt der ersten Ausstellung eines amtlichen Sicherheitszeugnisses.
Ungeachtet des Absatzes 1 ist der Tag der Indienststellung der Tag der ersten Eintragung in ein amtliches Register für Fischereifahrzeuge
a)wenn kein amtliches Sicherheitszeugnis ausgestellt wird oder
b)für vor dem 1. Dezember 1986 in Dienst gestellte Fischereifahrzeuge.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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