Art. 4 – Tonnage

REG_2017_1130 · zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge

(1)Die Bruttoraumzahl von Fischereifahrzeugen, deren Länge über alles mindestens 15 Meter beträgt, wird in Übereinstimmung mit Anhang I des Übereinkommens von 1969 gemessen.
(2)Die Bruttoraumzahl von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern wird nach der Formel im Anhang I dieser Verordnung gemessen.
(3)Beziehen sich Rechtsvorschriften der Union auf den Nettotonnengehalt, so entspricht er der Definition in Anhang I des Übereinkommens 1969.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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