ErwGr. 23

REG_2017_1131 · über Geldmarktfonds

Verbriefungen und forderungsunterlegte Geldmarktpapiere (Asset Backed Commercial Papers, ABCP) sollten als zulässig betrachtet werden, sofern sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Da sich bestimmte Verbriefungen während der Finanzkrise als besonders instabil erwiesen haben, sollten für Verbriefungen und ABPC bestimmte Qualitätskriterien festgelegt werden, damit nur gut laufende Verbriefungen und ABCP zulässig sind. Bis die vorgeschlagene Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für einfache, transparente und standardisierte (STS) Verbriefungen (im Folgenden „vorgeschlagene Verordnung über STS-Verbriefungen“) angenommen und für die Zwecke dieser Verordnung anwendbar wird sollten Geldmarktfonds bis zu 15 % ihres Vermögens in Verbriefungen und ABCP investieren dürfen. Die Kommission sollte einen delegierten Rechtsakt erlassen, um sicherzustellen, dass die Kriterien für die Identifizierung von STS-Verbriefungen für die Zwecke dieser Verordnung gelten. Sobald dieser delegierte Rechtsakt gilt, sollten Geldmarktfonds bis zu 20 % ihres Vermögens in Verbriefungen und ABCP investieren dürfen, wobei bis zu 15 % in Verbriefungen und ABCP, die keine STS-Verbriefungen sind, investiert werden dürfen sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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