ErwGr. 52

REG_2017_1131 · über Geldmarktfonds

Die für den Geldmarktfonds zuständige Behörde sollte überprüfen, ob dieser die vorliegende Verordnung auf Dauer einhalten kann. Die zuständigen Behörden sollten daher alle Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse erhalten, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlich sind, einschließlich der Möglichkeit, bestimmte Sanktionen und Maßnahmen zu verhängen. Die Befugnisse gemäß den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU sollten von diesen Befugnissen unberührt bleiben. Darüber hinaus sollten sich die für den OGAW oder AIF zuständigen Behörden vergewissern, dass alle Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Merkmale eines Geldmarktfonds aufweisen und bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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