ErwGr. 2

REG_2017_1164 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acrinathrin, Metalaxyl und Thiabendazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Acrinathrin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG vor (2). Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Bezüglich der RHG für Bananen, Melonen, Paprika, Wassermelonen, Pfirsiche und Aprikosen stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollten diese RHG gesenkt werden. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Feldsalat, Kraussalat, Kresse, Salatrauke, Roten Senf, Sojabohnen und alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog weiterhin den Schluss, dass unbeschadet der festgestellten Datenlücken die kritische gute Agrarpraxis nicht mit den für Acrinathrin geltenden Zulassungsbeschränkungen in Bezug auf Kernobst, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Erdbeeren, Bananen, Knoblauch, Zwiebeln, Tomaten, Paprika, Auberginen, Okras (griechische Hörnchen), Kürbisgewächse mit genießbarer Schale, Gewürzgurken, Zucchini, Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, grünen Salat, Bohnen (frisch, mit Hülsen) sowie Sojabohnen in Einklang steht und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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