ErwGr. 4

REG_2017_1164 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acrinathrin, Metalaxyl und Thiabendazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Thiabendazol legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (4). Bezüglich der RHG für Mangos und Kulturpilze stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollten diese RHG gesenkt werden. Die Behörde schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition für Milch und sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Äpfel, Birnen, Kartoffeln, Chicorée, Muskel und Fett vom Schwein sowie Muskel und Fett von Geflügel. Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Quitten, Mispeln, japanische Wollmispeln, Kumquats, Avocadofrüchte, Bananen, Papayas, Kartoffeln, Chicorée sowie alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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